§ 17 Abs 3 ZustG
Eine missbräuchliche Meldung beim zuständigen Postamt als ortsabwesend trotz weiterhin bestehenden regelmäßigen Aufenthalts des Empfängers an der Abgabestelle hindert die rechtskonforme Zustellung behördlicher Schriftstücke nicht. Mit einer derartigen Zustellung werden sämtliche Rechtswirkungen entfaltet.