§ 44a Z 1 VStG, § 50 VwGVG
Auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person stellt der Austausch der Täter erst im Beschwerdeverfahren vor dem VwG eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar.