§ 60 VStG, § 158 ABGB, § 160 ABGB
Eine Vollmacht zur Pflege und Erziehung im Sinne der §§ 158, 160 ABGB umfasst auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich. Die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 60 VStG ist damit jedoch nicht verbunden.