vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 60 VStG durch eine bloß zur Pflege und Erziehung bevollmächtigte Person

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2020/14ZVG 2020, 134 Heft 2 v. 24.7.2020

§ 60 VStG, § 158 ABGB, § 160 ABGB

Eine Vollmacht zur Pflege und Erziehung im Sinne der §§ 158, 160 ABGB umfasst auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich. Die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 60 VStG ist damit jedoch nicht verbunden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!