§ 45 AVG
Schließt sich das VwG den Ausführungen eines privaten Rechtsgutachtens, das zur Untermauerung der von den Mitbeteiligten vertretenen Ansicht von diesen vorgelegt wurde, ohne eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage an, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.