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Übernahme eines privaten Rechtsgutachtens ersetzt eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage nicht

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2020/16ZVG 2020, 137 Heft 2 v. 24.7.2020

§ 45 AVG

Schließt sich das VwG den Ausführungen eines privaten Rechtsgutachtens, das zur Untermauerung der von den Mitbeteiligten vertretenen Ansicht von diesen vorgelegt wurde, ohne eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage an, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.

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