Mit seinem Erk vom 28.6.2018, Ra 2018/02/0185, hat der VwGH judiziert, dass auch eine E-Mail-Eingabe grundsätzlich eine „schriftliche Eingabe“ iSd § 13 AVG ist.1 Daraus folgt, dass die gemäß § 13 Abs 5 AVG für die Entgegennahme schriftlicher Anbringen von der Behörde kundgemachten Amtsstunden auch für die Entgegennahme von E-Mail-Eingaben gelten. Keinesfalls bedeutet dies hingegen, dass Fax-Eingaben und E-Mail-Eingaben, welche am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden einlangen, jedenfalls verspätet sind – wie dies in Reaktion auf dieses Erk bspw vom Rundschreiben einer Rechtsanwaltskammer nahegelegt wird.2 Vielmehr ist die Frage, ob nach Ende der Amtsstunden einlangende Eingaben noch als an demselben Tage eingebracht gelten – auch angesichts dessen, dass das Postenlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG für Telefax- und E-Mail-Eingaben nicht gilt3 – stets anhand der von der konkreten Behörde jeweils nach § 13 Abs 2 und 5 AVG kundgemachten Amtsstunden (samt etwaiger ergänzender Anordnungen) im Einzelfall zu beurteilen. Der vorliegende Beitrag unternimmt es, die Problematik für den Anwendungsbereich des AVG aufzubereiten.