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Telefax- und E-Mail-Eingaben nach Ende der Amtsstunden im Anwendungsbereich des AVG - Eine Zwischenbilanz de lege lata et de lege ferenda

AufsätzeFelix Karl VoglZVG 2019, 224 Heft 3 v. 1.6.2019

Mit seinem Erk vom 28.6.2018, Ra 2018/02/0185, hat der VwGH judiziert, dass auch eine E-Mail-Eingabe grundsätzlich eine „schriftliche Eingabe“ iSd § 13 AVG ist.11So bereits zum Telefax ausdrücklich VwGH 5.7.2000, 2000/03/0152. Daraus folgt, dass die gemäß § 13 Abs 5 AVG für die Entgegennahme schriftlicher Anbringen von der Behörde kundgemachten Amtsstunden auch für die Entgegennahme von E-Mail-Eingaben gelten. Keinesfalls bedeutet dies hingegen, dass Fax-Eingaben und E-Mail-Eingaben, welche am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden einlangen, jedenfalls verspätet sind – wie dies in Reaktion auf dieses Erk bspw vom Rundschreiben einer Rechtsanwaltskammer nahegelegt wird.22Rundschreiben 08/2018 der Vbg RAK vom Oktober 2018. Vielmehr ist die Frage, ob nach Ende der Amtsstunden einlangende Eingaben noch als an demselben Tage eingebracht gelten – auch angesichts dessen, dass das Postenlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG für Telefax- und E-Mail-Eingaben nicht gilt33VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; 22.4.2009, 2008/04/0089 uvam. – stets anhand der von der konkreten Behörde jeweils nach § 13 Abs 2 und 5 AVG kundgemachten Amtsstunden (samt etwaiger ergänzender Anordnungen) im Einzelfall zu beurteilen. Der vorliegende Beitrag unternimmt es, die Problematik für den Anwendungsbereich des AVG aufzubereiten.

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