Der Gesetzgeber hat mit der Novelle BGBl I 2018/57 ins Verwaltungsstrafgesetz (VStG) unter anderem einen neuen § 33a eingefügt. Nach Absicht des Gesetzgebers soll durch diese Bestimmung der Grundsatz „Beraten statt strafen“ im österreichischen Verwaltungsstrafrecht flächendeckend realisiert werden. Der vorliegende Beitrag analysiert die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Beratung – sie entsprechen teilweise jenen der Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG) und der Ermahnung (§ 45 Abs 1 letzter Satz VStG) – und widmet sich sodann der Beratung selbst als Rechtsfolge, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.