Art 91 B-VG, § 99d BWG
Der VfGH hält seine bisherige Rsp, wonach die Ahndung von Gesetzesverstößen, die mit hohen Geldstrafen bedroht sind, zum verfassungsrechtlich vorausgesetzten Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit gehören, nicht aufrecht.
Art 91 B-VG, § 99d BWG
Der VfGH hält seine bisherige Rsp, wonach die Ahndung von Gesetzesverstößen, die mit hohen Geldstrafen bedroht sind, zum verfassungsrechtlich vorausgesetzten Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit gehören, nicht aufrecht.