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Parteistellung der Wassergenossenschaft als Rechtsträger zur Wahrung des öffentlichen Interesses

Judikatur - MaterienrechtUmweltrechtZVG-Slg 2018/35ZVG 2018, 148 Heft 2 v. 1.4.2018

§ 50 WRG, § 102 Abs 1 WRG

Da die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren im § 102 WRG nicht abschließend geregelt ist, können auch andere als die in dieser gesetzlichen Regelung angeführten Personen Parteistellung in einem der von dieser Bestimmung erfassten Wasserrechtsverfahren haben.

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