Art 136 Abs 2 B-VG, § 56a GSpG
Der durch § 56a Abs 5 GSpG bestimmte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Betriebsschließungen ist zur wirksamen Bekämpfung von
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Art 136 Abs 2 B-VG, § 56a GSpG
Der durch § 56a Abs 5 GSpG bestimmte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Betriebsschließungen ist zur wirksamen Bekämpfung von
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