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Das Erscheinen der geladenen Person ist iS von § 19 Abs 1 AVG nicht „nötig“, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2018/25ZVG 2018, 121 Heft 2 v. 1.4.2018

§ 19 Abs 1 AVG, § 19 Abs 2 AVG

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