Art 4 7. ZPEMRK
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Für ein einheitliches Verfahren im Sinne der Rsp des EGMR zur Doppelbestrafung spricht, wenn die Beweisergebnisse der – formal getrennten – Verfahren (Disziplinar- bzw Verwaltungsstrafverfahren) wechselseitig verwendet werden und eine unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden wird. Dies kann durch die Entscheidung ein- und desselben Richters und die Verwertung der im jagdrechtlichen Disziplinarverfahren gewonnenen Beweise im Verwaltungsstrafverfahren geschehen. In diesem Fall liegt kein Anschein der Befangenheit vor.