§ 62 Abs 4 AVG, § 6 MOG
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Ausführungen zu den Grenzen der Bescheidberichtigung infolge eines offenbar auf einem Versehen beruhenden Rechenfehlers, wodurch der Inhalt des berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden darf. Beruht der Fehler nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern – wie vorliegendenfalls – auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler iSd § 62 Abs 4 AVG vor.