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Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde mangels Zulässigkeit

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2018/23ZVG 2018, 118 Heft 2 v. 1.4.2018

Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG, § 8 Abs 1 VwGVG, § 31 Abs 1 VwGVG, § 13 Abs 8 AVG

Gem § 8 Abs 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist der Behörde von sechs Monaten in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

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