§ 34 VwGVG
Wird die Beschwerde von der Behörde nach Ablauf der Frist für die Beschwerdevorentscheidung nicht dem VwG vorgelegt, kann sowohl der Beschwerdeführer als auch eine andere Partei des Verfahrens vor dem VwG die Beschwerde an das VwG mit der Rechtsfolge vorlegen, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt.