Seit 1.1.2017 ist das System der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu geregelt. Während § 40 VwGVG nach wie vor die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeverteidigers in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vorsieht, ermöglicht § 8a VwGVG nun darüber hinausgehend die Bewilligung von Verfahrenshilfe in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Der folgende Beitrag beleuchtet ausgewählte Aspekte des neuen Systems.1