Die mündliche Verhandlung stellt eines der Kernelemente des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten dar, das auch grundrechtlich abgesichert ist. Die gesetzlichen Bestimmungen des VwGVG über die mündliche Verhandlung regeln in differenzierter Weise, unter welchen Voraussetzungen die Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer Verhandlung verpflichtet sind. Der Beitrag setzt sich mit diesen Regelungen, zu denen inzwischen maßgebliche Rechtsprechung des VwGH ergangen ist, auseinander und diskutiert auf dieser Grundlage die verschiedenen Funktionen von mündlichen Verhandlungen.