Für Verletzungen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierter Bestimmungen wie zB Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist im Unternehmen regelmäßig der Unternehmensleiter verantwortlich. Nach der Rsp des VwGH soll sich dieser nur exkulpieren können, wenn ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet wurde. Doch sind die Anforderungen hieran intransparent und überzogen, weshalb eine Exkulpation kaum gelingt.