VwGVG § 12, B-VG Art 133 Abs 4
Durch die Bestimmung des § 12 VwGVG („Schriftsätze“) wird klargestellt, dass Beschwerden, wie auch sonstige Eingaben, nur schriftlich eingebracht werden dürfen. Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher ausgeschlossen.