AVG § 13, GmbHG § 18
Ein Rechtsmittel durch eine GmbH kann nur dann wirksam erhoben werden, wenn es gemäß § 18 GmbHG, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, unter Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer eingebracht wird.
AVG § 13, GmbHG § 18
Ein Rechtsmittel durch eine GmbH kann nur dann wirksam erhoben werden, wenn es gemäß § 18 GmbHG, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, unter Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer eingebracht wird.