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Eine mündliche, in einer Niederschrift beurkundete Beschwerde ist kein Schriftsatz

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2015/117ZVG 2015, 508 Heft 6 v. 1.10.2015

VwGVG § 12, B-VG Art 133 Abs 4

Durch die Bestimmung des § 12 VwGVG („Schriftsätze“) wird klargestellt, dass Beschwerden, wie auch sonstige Eingaben, nur schriftlich eingebracht werden dürfen. Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher ausgeschlossen.

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