VwGVG § 14, VwGVG § 28 Abs 3
Dem § 14 VwGVG allein ist keine Pflicht der Behörde zu entnehmen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Die Parteien haben dementsprechend auch keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
VwGVG § 14, VwGVG § 28 Abs 3
Dem § 14 VwGVG allein ist keine Pflicht der Behörde zu entnehmen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Die Parteien haben dementsprechend auch keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.