AVG § 62 Abs 4, VStG § 64 Abs 1, VStG § 64 Abs 3
Die Unterlassung der Vorschreibung von Verfahrenskosten sowie Barauslagen in einem Straferkenntnis ist nicht als eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zu beurteilen und ermöglicht somit keine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG.