AVG § 18 Abs 4, VwGVG § 35, B-VG Art 133 Abs 4
Weist die zugestellte Bescheidausfertigung keine ordnungsgemäße Fertigung, nämlich weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters noch eine Beglaubigung der Kanzlei noch eine Amtssignatur auf, ist dieser Bescheid absolut nichtig. Es handelt sich sohin um einen Nichtakt.