VwGG § 33, VwGG § 34
Ein beim VwGH anhängiges Verfahren ist auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.