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Zur Entscheidung über Anträge auf einstweilige Anordnungen ist das VwG zuständig

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der Gerichtshöfe des öffentlichen RechtsLeopold BumbergerZVG-Slg 2015/5ZVG 2015, 67 Heft 1 v. 1.1.2015

VwGG § 30, VwGG § 30a

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