AVG § 73 Abs 1, VwGVG § 8, B-VG Art 133 Abs 4
Nach der Judikatur erlischt die Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde auch durch die Weiterleitung des Antrages an eine andere Behörde. Die Weiterleitung des Antrages führt dazu, dass mit seinem Einlangen bei der (vermeintlich) „zuständigen“ Behörde deren Entscheidungspflicht neu entsteht.