Entscheidungsbefugnis und Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit hängen eng zusammen und sind seit der Monarchie Gegenstand rechtspolitischer Kontroversen. Gerade deshalb fand die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsbefugnis Eingang in die Verfassung, allerdings unter Rückgriff auf schillernde Begrifflichkeiten. So entfacht der Verfassungstext tradierte Kontroversen mehr, als dass er sie löst.