Mit dem Abgabenänderungsgesetz 20141 erfolgte ein neuer Versuch, die unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Strafgerichten nach § 168 StGB und den Verwaltungsstrafbehörden nach § 52 GSpG zu klären. Das Nebeneinander von gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen zog bereits eine umfassende Auseinandersetzung der Höchstgerichte nach sich. § 52 Abs 3 GSpG sieht nunmehr eine – in Abweichung zur Regelung des § 22 Abs 1 VStG – umgekehrte Subsidiaritätsbestimmung vor: „Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.“ Die gerichtliche Strafbarkeit tritt somit hinter die verwaltungsbehördliche zurück. Den Materialien zufolge war durch diese Regelung sogar angestrebt, dass § 168 StGB kein Anwendungsbereich mehr verbleibe.2