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Ruhen von Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Judikatur - MaterienrechtArbeits- und SozialversicherungsrechtZVG-Slg 2014/129ZVG 2014, 605 Heft 6 v. 1.10.2014

AlVG § 7 Abs 1, AlVG § 16 Abs 1 lit g, AlVG § 16 Abs 3, AlVG § 56

Die Nachsicht des Ruhens eines Leistungsbezuges gemäß § 16 Abs 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges darf nur einmal gewährt werden. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 16 Abs 3 AlVG – wie etwa „zwingender familiärer Gründe“ – ist Nachsicht zwingend zu erteilen.

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