AlVG § 7 Abs 1, AlVG § 16 Abs 1 lit g, AlVG § 16 Abs 3, AlVG § 56
Die Nachsicht des Ruhens eines Leistungsbezuges gemäß § 16 Abs 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges darf nur einmal gewährt werden. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 16 Abs 3 AlVG – wie etwa „zwingender familiärer Gründe“ – ist Nachsicht zwingend zu erteilen.