GlBG § 31 Abs 1, GlBG § 36, GlBG § 37 Abs 1
Unter Bedachtnahme auf den inkriminierten Text des geschalteten Inserates „bevorzugt an Inländer“ ist neben einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit auch eine solche aufgrund des Geschlechts zu erblicken, da mit der Formulierung „Inländer“ nach dem allgemeinen Sprachverständnis nur männliche Personen angesprochen sind.