AVG § 8, BauO Wr § 134 Abs 3, BauO Wr § 134a
Ein Bestandnehmer an einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft kann im Bauverfahren keine Parteistellung erlangen. Er kann sich lediglich an seinen Bestandgeber wenden und diesen dazu bewegen, eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten als Partei des Bauvorhabens geltend zu machen.