UVP-G 2000 § 3 Abs 7, UVP-RL Art 11, B-VG Art 133 Abs 4
§ 3 Abs 7 UVP-G zählt taxativ jene Personen auf, die im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben und einen diesbezüglichen einleitenden Antrag stellen können. Die Nachbarn haben demnach keine Antragslegitimation für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens. Ein diesbezügliches Recht ergibt sich weder auf Grund unmittelbar anzuwendenden Unionsrechts noch aus der