AWG § 2 Abs 1 Z 1
Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff.
Eine Sache ist als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat.