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Entziehung der Lenkberechtigung erfordert Konnex zur konkreten Straftat; Zurückverweisung bei Unterlassung jeglicher Ermittlung des relevanten Sachverhaltes

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2014/101ZVG 2014, 490 Heft 5 v. 1.10.2014

VwGVG § 28 Abs 3, FSG § 7 Abs 3 Z 11, FSG § 24 Abs 1, B-VG Art 133 Abs 4

Besteht zwischen der Begehung der konkreten Straftat und der Verwendung eines Kfz kein Konnex, ist eine Entziehung der Lenkberechtigung nach § 7 Abs 3 Z 11 FSG nicht möglich.

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