Der BGH erkannte eine Klausel, welche zur einseitigen Absenkung der versprochenen Leistung berechtigte, jedoch keine Wiederheraufsetzung bei Verbesserung der Umstände vorsah, als unzulässig.
IV
ZR 34/25
Der BGH erkannte eine Klausel, welche zur einseitigen Absenkung der versprochenen Leistung berechtigte, jedoch keine Wiederheraufsetzung bei Verbesserung der Umstände vorsah, als unzulässig.
IV
ZR 34/25
