RSS-E 71/25
1. § 158k Abs 1 VersVG behandelt in Übereinstimmung mit der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie das Wahlrecht des Versicherungsnehmers in den beiden erwähnten Fällen, also im Normalfall eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, und erweitert es im Falle einer (konkreten) Interessenkollision.

