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Kfz-Haftpflichtversicherung: EuGH zu Art 12 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG

RechtsprechungSteuerrechtWalter KathZVers 2026, 159 - 163 Heft 3 v. 15.5.2026

Art 12 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG ist dahin auszulegen, dass Schäden, die der Fahrer des einzigen an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs erlitten hat, auch dann nicht durch die von dieser Richtlinie vorgesehene Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt sein müssen, wenn ein Fahrzeuginsasse in die Steuerung dieses Fahrzeugs eingegriffen hat und dieser Eingriff den Unfall verursacht hat.

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