Art 12 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG ist dahin auszulegen, dass Schäden, die der Fahrer des einzigen an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs erlitten hat, auch dann nicht durch die von dieser Richtlinie vorgesehene Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt sein müssen, wenn ein Fahrzeuginsasse in die Steuerung dieses Fahrzeugs eingegriffen hat und dieser Eingriff den Unfall verursacht hat.
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