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Haftpflichtversicherung: Keine Nachbesserungsbegleitschäden an fremden Sachen, wenn diese ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst verlegt worden sind

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2026, 158 - 159 Heft 3 v. 15.5.2026

Dieser Rechtsansicht, bei dem –bereits übergebenen Gewerk handle es sich um eine „fremde Sache“, steht schon der eindeutige Wortlaut der Besonderen Bedingung 81AH0350 entgegen, wonach Versicherungsschutz nicht besteht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind.

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