Dieser Rechtsansicht, bei dem –bereits übergebenen Gewerk handle es sich um eine „fremde Sache“, steht schon der eindeutige Wortlaut der Besonderen Bedingung 81AH0350 entgegen, wonach Versicherungsschutz nicht besteht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind.

