1. Ausgehend von dem einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Regelung, kurzfristige Mietverhältnisse (insbesondere solche zu Urlaubszwecken) in den Versicherungsschutz einzuschließen, wird dieser erwarten, dass nicht nur der Innenbereich eines gemieteten Hauses, sondern auch ganze Ferienhäuser oder – wie hier – die gesamte Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist.

