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Rechtsschutzversicherung: Zur Fälligkeit und Verjährung des Deckungsanspruchs

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2026, 153 - 154 Heft 3 v. 15.5.2026

Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung des OGH die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will. Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden; er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalles.

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