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Haushaltsversicherung: Zur Auslegung, Zulässigkeit und Anwendung einer Klausel, welche die Deckung bezüglich Mehrkosten für eine Ersatzwohnung zeitlich insofern beschränkt, als eine Entschädigung nur bis zum Schluss jenes Monats geleistet wird, in dem die Wohnung wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadensereignisses; zum Schimmelausschluss in Leitungswasserdeckungen

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2026, 150 - 153 Heft 3 v. 15.5.2026

1. Nach Art 2.2.1 ABH 2007 sind Sachschäden versichert, die durch unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadensereignis) eintreten. Schadensereignis ist in der Leitungswasserversicherung somit die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr Leitungswasser auf die versicherte Sache. Dies setzt voraus, dass das Leitungswasser die einzige oder zeitlich letzte Ursache für den Schaden war.

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