1. Nach Art 2.2.1 ABH 2007 sind Sachschäden versichert, die durch unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadensereignis) eintreten. Schadensereignis ist in der Leitungswasserversicherung somit die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr Leitungswasser auf die versicherte Sache. Dies setzt voraus, dass das Leitungswasser die einzige oder zeitlich letzte Ursache für den Schaden war.

