1. In der Ansicht des Berufungsgerichts, dass im Hinblick auf die Einwinterung des Fahrzeugs in einer Garage mit mehreren Hundert Parkplätzen beim Sichern des Fahrzeugs besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre, weil das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht benutzt und unbeaufsichtigt abgestellt worden sei und aufgrund der Größe der Garage auch mit dem Zugang unbefugter Personen oder etwa auch strafbaren Verhalten Zugangsberechtigter zu rechnen gewesen wäre, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken.

