1. Ob es nach § 5a VersVG zulässig ist, dass der Versicherungsnehmer bei Zustimmung zur elektronischen Kommunikation eine dadurch bewirkte Ersparnis erhält, muss nicht beurteilt werden. Hier hat der Versicherungsnehmer, wenn er sich gegen die elektronische Kommunikation entscheidet, allein dadurch keine Möglichkeit, einen Anspruch auf den Schadensfreibonus von bis zu 600 € pro Jahr zu erlangen. Diese Höhe übersteigt die nach den Feststellungen durch die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation erwirkte Ersparnis der Beklagten erheblich.

