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Krankenversicherung: Verfristung des Verbandsunterlassungsanspruchs nach § 178g Abs 1 VersVG; Unanwendbarkeit der Regelungen über die „kollektive Rechtsverfolgung“ gemäß §§ 619 ff ZPO

RechtsprechungSteuerrechtWalter KathZVers 2026, 137 - 140 Heft 3 v. 15.5.2026

1. Der Versicherer ist nach dem klaren Wortlaut und dem Zweck des § 178g Abs 1 VersVG nicht verpflichtet, den klagebefugten Institutionen neben der Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes auch die Vertragsgrundlagen mitzuteilen (dazu ist der Versicherer gemäß § 178h Abs 1 VersVG nur über Verlangen einer klagebefugten Stelle verpflichtet). Die Mitteilung der Beklagten über die Änderung der Prämie ging dem Kläger am 4. 12. 2023 zu. Da der Kläger kein Einsichtsverlangen gemäß § 178h Abs 1 VersVG erstattet hat, ist die am 22. 5. 2024 eingebrachte Klage verfristet.

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