1. Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG, für den das Unionsrecht vorsieht, dass Versicherungsschutz zu gewähren ist, stellt einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen ist

