1. Die Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG stellt eine gesetzliche Sonderregelung zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften dar. Darin nimmt der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung von Versicherern und anderen Rechtsträgern, die eine (zivilrechtliche) Schuld trifft, vor, zumal die normierte Präklusionswirkung ausschließlich dem Versicherer und keinem anderen Schuldner zugebilligt wird.

