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Sachversicherung: Zum Umfang des Risikoausschlusses für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden und zu den Wiederherstellungskosten bei Zerstörung eines Silos in einem Schuppen

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2026, 45 - 47 Heft 1 v. 15.1.2026

1. Der Risikoausschluss für bewegliche Sachen im Freien, in offenen Gebäuden und in Rohbauten (Art 3 F671) gilt nicht nur für die nach Art 2 F671 zusätzlich mitversicherten offenen Gebäude, sondern auch für die im Versicherungsschein angeführten Gebäude (hier: Silo im Schuppen). Die Bestimmung erfasst auch das Inventar.

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