1. Der Risikoausschluss für bewegliche Sachen im Freien, in offenen Gebäuden und in Rohbauten (Art 3 F671) gilt nicht nur für die nach Art 2 F671 zusätzlich mitversicherten offenen Gebäude, sondern auch für die im Versicherungsschein angeführten Gebäude (hier: Silo im Schuppen). Die Bestimmung erfasst auch das Inventar.

