1. Die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist ist eine materiell-rechtliche, auf die §§ 1494 und 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden sind. Sie wird durch die endgültige und qualifizierte Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Frist geht der Versicherungsschutz ungeachtet der materiellen Rechtslage unter.

