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Privathaftpflichtversicherung: Unerlaubtes Abbrennen von Feuerwerkskörpern in einem geschlossenen Raum stellt keine „Gefahr des täglichen Lebens“ dar

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2026, 39 - 40 Heft 1 v. 15.1.2026

1. Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann.

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