Die Unterlassung der Anzeige von gravierenden technischen Problemen und von der umfassenden Reparaturnotwendigkeit der zu versichernden Yacht begründet eine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit im Sinne des § 16 VersVG.
7 Ob 161/25i
Die Unterlassung der Anzeige von gravierenden technischen Problemen und von der umfassenden Reparaturnotwendigkeit der zu versichernden Yacht begründet eine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit im Sinne des § 16 VersVG.
7 Ob 161/25i
